GAV für das schweizerische Coiffeurgewerbe: Für wen gilt er?
Der Bundesrat hat den GAV für das schweizerische Coiffeurgewerbe 2010 für allgemeinverbindlich erklärt. Alle Coiffeurbetriebe in der Schweiz, welche Mitarbeiterinnen beschäftigen, unterstehen deshalb von Gesetzes wegen den GAV-Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie Mitglieder eines Arbeitgeberverbandes sind.
Nutzen für Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen
Eines der Ziele des Gesamtarbeitsvertrages ist es, zwischen den Arbeitgeberinnen einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Verbindliche Basislöhne und Mindestsozialleistungen sollen Lohndumping verhindern und damit für gleich lange Spiesse unter den GAV-unterstellten Coiffeurbetrieben sorgen. Die Arbeitnehmerinnen ihrerseits erhalten mindestens die im GAV bestimmten Basislöhne, Sozialleistungen und weitere Entschädigungen.
GAV 2018 vom 1. März 2018 in Kraft
Der Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe 2018 (GAV) wurde vom Bundesrat genehmigt und ist ab dem 1. März 2018 allgemeinverbindlich für alle Coiffeurbetriebe, welche MitarbeiterInnen beschäftigen.
Den Bundesratsbeschluss finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages
(Wiederinkraftsetzung und Verlängerung bis zum 31. Dezember 2020)
Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe 2018 - 2020 (GAV)